Aktuelle Regeln für Veranstaltungen mit Zuschauerbeteiligung
Seit dem 31.08.2020 gilt eine neue Eindämmungsverordnung, unter anderem auch für den Sportbetrieb.
Folgende Regeln gelten gemäß der neuen Verordnung für den SOK:
„§ 48 (3) Sportveranstaltungen mit Zuschauern können durchgeführt werden, soweit die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde (Gesundheitsamt) die Durchführung erlaubt hat; falls erforderlich, kann diese Behörde Auflagen erteilen. Für die Zuschauerbeteiligung sind Infektionsschutzkonzepte nach § 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO erforderlich.
Die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde (Gesundheitsamt) kann in der Erlaubnis bestimmen, dass sie auch für darauffolgende Sportveranstaltungen mit Zuschauern gilt (Dauererlaubnis) unter der Voraussetzung, dass
- diese Folgeveranstaltungen in ihrem inhaltlichen Profil und in der Art und Weise der Durchführung im Wesentlichen mit der erstmalig erlaubten Sportveranstaltung überstimmen
und
- ein Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 und § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung für den Fall einer Überschreitung des Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner nach § 13 Abs. 2 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in die Erlaubnis aufgenommen wird.“
Das heißt, alle Vereine müssen die Genehmigung der entsprechenden Veranstaltungen mit Zuschauerbeteiligung sowohl in Sporthallen, als auch im Freien beim Gesundheitsamt unter Einreichung des Infektionsschutzkonzeptes einholen.
Das Infektionsschutzkonzept muss sportartspezifisch erstellt werden und kann wie o. g. auch für mehrere Veranstaltungen gültig sein. Bei einem Konzept für mehrere Termine ist ein entsprechender Spielplan aller Termine anzufügen. Eine Obergrenze der Teilnehmer/Zuschauer muss der Verein selbstständig unter Beachtung aller Hygienevorschriften festlegen.
Bei veränderter Infektionslage wird die Entscheidung neu getroffen. Fragen zur Genehmigung der Veranstaltung sollen bitte direkt an den Fachdienst Gesundheit des Landkreises gestellt werden.