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Folgen des Erlasses von Mitgliedsbeiträgen auf die Gemeinnützigkeit

Gestern erhielten wir ein Schreiben von Reginald Hanke, Mitglied des deutschen Bundestages, zur Frage, ob Mitgliedsbeiträge aufgrund Corona erlassen oder zurückerstattet werden können.

 

 

 

 

Eine Anfrage von Reinald Hanke an die Bundesregierung wurde wie folgt beantwortet:
 
 
Die Frage lautete:

 
„Ist die Steuerbegünstigung einer Körperschaft (zum Beispiel eines gemeinnützigen Vereins) gefährdet, wenn sie ihren Mitgliedern, die durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geraten sind, für das Jahr 2020 oder 2021 bereits geleistete Beiträge zurückerstattet oder auf die Erhebung von Beiträgen für das laufende Jahr von diesen Mitgliedern verzichtet? Muss deswegen die Satzung oder Beitragsordnung der Körperschaft geändert werden?
 
 
Antwort:
 
Eine Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder oder eine Befreiung der Mitglieder von Beitragszahlungen ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in den Satzungsbestimmungen oder der Beitragsordnung der jeweiligen Körperschaft mit aufgenommen ist.
 
Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung ausnahmsweise bis zum31.12.2021 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit.
 
Die Körperschaft muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt.
 
Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es aber, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot der Körperschaft aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (zum Beispiel aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse).“
 
Die Maßnahme wurde bereits bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
 
 

Konkret bedeutet dies, dass nicht pauschal Mitgliedsbeiträge erlassen oder zurück erstattet werden dürfen, wenn das Vereinsleben aktuell nicht wie gewohnt stattfindet. Einzelnen Mitgliedern kann dies jedoch gewährt werden, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine Notsituation beruft.

 
 
 
 

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