Neue Rechtsverordnung zu § 15 Thüringer Sportfördergesetz erlassen
Regelungen zur unentgeltlichen Nutzung der Sportanlagen öffentlicher Träger
Auch wenn es lange gedauert hat – seit dem 31. März 2021 ist die ergänzende Rechtsverordnung zum Thüringer Sportfördergesetz veröffentlicht.
Laut § 15 Absatz 5 des Thüringer Sportfördergesetzes beinhaltet die durch das Sportministerium erlassene Rechtsverordnung nähere Regelungen zur unentgeltlichen Nutzung der Sportanlagen öffentlicher Träger.
Die Verordnung führt aus, in welchem Umfang Sportanlagen in kommunaler Trägerschaft von den Vereinen für ihren Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb genutzt werden können. Sie regelt aber auch, welche Nutzungen bzw. Betätigungen und Veranstaltungen nicht von der Unentgeltlichkeit erfasst sind.
Exakt heißt die Rechtsverordnung: Thüringer Verordnung zur Regelung der Nutzung von Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb anerkannter Sportorganisationen, Schulen und Hochschulen vom 18. Februar 2021, veröffentlicht am 31. März.
Weitere Informationen folgen.