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Sportministerium informiert: Trainings- und Wettkampfsport möglich, wenn Infektionsschutzkonzepte vorliegen

„Es freut mich, den Thüringer Sportlerinnen und Sportlern nun dieses lang erwartete Signal geben zu können“, so Sportminister Helmut Holter. „Wichtig bleibt, sich an die jeweiligen sportartspezifischen Infektionsschutzregeln zu halten.“

 

Das Thüringer Sportministerium wird zum Sonnabend, 13. Juni 2020, die Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus in Kindertageseinrichtungen, Schulen und für den Sportbetrieb in Kraft setzen.
 

Erlaubt ist ab 13. Juni 2020 insbesondere wieder der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nichtöffentlichen Sportanlagen sowie auch außerhalb dieser Anlagen im Freien. Voraussetzung ist allerdings, dass ein sportartspezifisches Infektionsschutzkonzept vorliegt, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbandes richtet sowie für jede Sportanlage vorgehalten und berücksichtigt wird. Sportartspezifische Infektionsschutzkonzepte sind auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die für die Durchführung des jeweiligen Sportbetriebs verantwortliche Person oder Organisation, insbesondere der Sportverein, hat für die Einhaltung der Infektionsschutzkonzepte Sorge zu tragen.
 

Es gelten zudem folgende Maßgaben:

  • Der Sportbetrieb im Freien ist dem Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vorzuziehen
  • Der Sportbetrieb im Freien unter Einhaltung des Mindestabstands kann auch in Gruppen von mehr als elf Personen stattfinden.
  • Zur Verringerung des Infektionsrisikos sollen vorrangig Übungs- und Wettkampfformen gewählt werden, bei denen die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet werden kann.
  • Nur bei Sportarten, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, darf von dem Mindestabstand abgewichen werden.
  • Sofern der Sportbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden. Sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, können auch mehrere Gruppen gleichzeitig die Sportanlage nutzen.
  • Weiterhin muss für jede Trainings- und Wettkampfeinheit sowie andere Zusammenkünfte mehrerer Personen eine Teilnehmer- bzw. Anwesenheitsliste geführt werden. Diese muss vier Wochen lang sicher aufbewahrt und danach vernichtet werden.

 

Sportveranstaltungen mit Zuschauern bleiben entsprechend der aktuellen Verordnung des Gesundheitsministeriums weiter verboten; über Ausnahmen können die Gesundheitsämter entscheiden. Für den nicht organisierten Freizeitsport gelten ebenfalls die allgemeinen Regelungen der Verordnung des Gesundheitsministeriums.

 

Quelle: Medieninformation des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport

 

Der LSB ist im Gespräch mit dem Ministerium, um Details und Aussagen zu klären! Sobald die Verordnung vorliegt, folgen weitere Informationen!

 

 

 

 

 

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