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Verbot des Trainingsbetriebs im organisierten Nachwuchssport

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Mit der neuen Allgemeinverfügung vom 09.12.2020 ist leider auch der Nachwuchssport in den Vereinen wieder untersagt.

 

Weitere Regelungen (Quelle: OTZ):

 

  • Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts
  • Verlassen der Wohnung zwischen 22 und 6 Uhr ist nur noch mit triftigem Grund wie zur Berufsausübung oder bei medizinische Notwendigkeit erlaubt
  • Untersagung von Messen, Ausstellungen, Wochen- und Spezialmärkten in geschlossenen Räumen sowie generelle Untersagung von Weihnachts- und Adventsmärkten
  • Ganztägiges Verbot von Alkoholverkauf und -ausschank außerhalb von Geschäften sowie ganztägiges Verbot von Alkoholkonsum in öffentlichen Bereichen wie Fußgängerzonen, Parkanlagen und Parkplätzen
  • Weitgehende Schließung von Bibliotheken, Weiterbildungsstätten und Musikschulen
  • Schließung von Jugendclubs und Angeboten der offenen Jugendarbeit
  • Verbot des Trainingsbetriebs im organisierten Nachwuchssport
  • Generelles Besuchsverbot für Krankenhäuser (Ausnahme: Rechtsbeistände, Seelsorge oder zur Sterbebegleitung durch engste Familienangehörige)
  • Besuchsbeschränkung in Behinderten- und Pflegeeinrichtungen auf maximal einen registrierten Besucher pro Tag
  • Erweiterung der Maskenpflicht auf alle medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, beim Mitnehmen und Liefern von Speisen sowie auf belebten Straßen und Plätzen (einschließlich Demonstrationen)
  • Betriebe sind aufgefordert, ein Wechselmodell anzuordnen, damit sich immer dieselben Gruppen jeweils am Arbeitsplatz oder in der Heimarbeit befinden

 

 

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