Vereinfachungen im Umgang mit dem Transparenzregister
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am 9. Juni 2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz beschlossen. Zu erwarten sind deutliche Vereinfachungen für die gemeinnützigen Vereine.
Bislang waren die Vereine gefordert, einen Antrag auf Gebührenbefreiung beim Bundesanzeiger Verlag, der das Transparenzregister führt, ab dem Jahr 2021 zu stellen. Initiativen ist es nun zu verdanken, dass, nach einer Übergangszeit bis 2023, ab 2024 gemeinnützige Vereine keine Antragstellungen oder Mitteilungen an das Transparenzregister mehr leisten müssen.
Für die Jahre 2021 bis 2023 müssen Vereine noch einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen, jedoch wird dieser in einer vereinfachten Form möglich sein. Hierzu wird ein Musterformular bereitgestellt, welches auch in schriftlicher Form an das Transparenzregister gesandt werden kann. Der Freistellungsbescheid wird nicht vorzulegen sein, es reicht die Erklärung, dass der Verein gemeinnützig ist.
Dieses Musterformular wird Anfang des Jahres 2022 zur Verfügung gestellt werden. Die Antragstellung ab dem Jahr 2021 muss dann bis zum 30. Juni 2022 erfolgen. Sie gilt rückwirkend für das Jahr 2021.
Es besteht also für die Vereine derzeit kein Handlungsbedarf. Vereine sollten abwarten, bis die Antragstellung im nächsten Jahr nach dem hier angekündigten vereinfachten Antragsverfahren möglich ist. Über Aktualisierungen wird umgehend informiert!